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Statuten

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1. Name, Zweck und Sitz
1.1
Unter der Bezeichnung Der schweizerische Fusspflegeverband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2
Der Verband bezweckt die Interessen der Mitglieder aus der gesamten Schweiz in ideeller und materieller Hinsicht zu wahren.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Verband gesamtschweizerisch folgende Aufgaben:
 
a)
die Erhaltung des Berufsstandes durch Ausbildung eines geeigneten Nachwuchses und die Förderung der Weiterbildung.
 
b)
die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und allfälliger Dritter.
 
c)
die Übernahme von Aufgaben, die der Staat den Berufsorganisationen überträgt.
1.3 Der Sitz des Schweizerischen Fusspflegeverbandes befindet sich am Sitz des Sekretariats.
2. Mitgliedschaft
2.1 Die Mitglieder des Verbandes sind in der Regel als Fusspfleger oder in anverwandten Berufen tätig. Andere interessierte Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Aufnahme im Interesse des Verbandes ist.
  Die Mitglieder bestehen aus:
  a) Aktivmitgliedern
  b) Schulmitgliedern
  c) Gönnermitgliedern
2.1.1 Aktivmitglieder
Praktizierende Fusspfleger oder in verwandten Berufen tätige Mitglieder, die zu mindestens 20% ihrer Arbeitszeit in diesem Bereich tätig sind.
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
2.1.2 Schulmitglieder
Als Schulmitglieder können Personen aufgenommen werden, welche eine Ausbildungstätte für die Fusspflege betreiben. Sie haben ein Stimm- und Wahlrecht und sind in den Vorstand wählbar.
2.1.3 Gönnermitglieder
Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Interessen des Verbandes durch finanzielle Zuwendungen unterstützen wollen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.
2.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmegesuche. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig.
2.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
  a) durch schriftliche Austrittserklärung, welche 3 Monate vor Jahresende beim Präsidenten einzureichen ist. Ausstehende Beitragszahlungen für das laufende Jahr bleiben geschuldet.
  b) durch Tod.
  c) durch Auflösung des Verbandes gemäss Ziffer 5 der Statuten bzw. ZGB Art. 77 f.
  d) durch Ausschluss, worüber der Vorstand ohne Verpflichtung zur Angabe der Gründe entscheidet.
3. Beiträge, Verbandsvermögen, Geschäftsjahr
3.1 Das Verbandsvermögen setzt sich zusammen aus:
  a) den jährlichen Beiträgen und Zuwendungen der Aktiv-, Schul- und Gönnermitglieder, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  b) den Spenden und übrigen Einnahmen.
3.2 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet grundsätzlich nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Organisation
4.1 Der Verband hat folgende Organe:
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
  c) das Sekretariat
  d) die Rechnungsrevisoren
4.2 Die Mitgliederversammlung
4.2.1
Die Mitglieder treten einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zur ordentlichen Mitgliederver-sammlung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Ausserdem muss der Vorstand auf das schriftlich begründete Gesuch eines Fünftels der Mitglieder eine ausserordentliche Versammlung einberufen.
4.2.2 Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Termin, die zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage vor dem Termin unter Angabe der Traktanden zu versenden.
4.2.3 Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ stehen die folgenden Befugnisse zu:
  a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
  d) Beschlussfassung über das Jahresbudget
  e) Genehmigung des vom Vorstande vorgeschlagenen Tätigkeitsprogrammes
  f) Festsetzung der Jahresbeiträge
  g) Statutenänderung und Auflösung des Verbandes
4.2.4 Die Mitgliederversammlung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Vorstandes und beschliesst mit einfacher Mehrheit mit Stichentscheid des Präsidenten. An der Versammlung hat jedes Aktiv- und Schulmitglied eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.
4.2.5 Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktiv- und Schulmitglieder.
4.2.6 Eine Statutenänderung oder Auflösung des Verbandes darf nur erfolgen, wenn diese als Traktandum in der Einberufung angekündigt worden ist.

Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Eine Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten, die mindestens einem Drittel der Aktiv- und Schulmitglieder entsprechen, beschlossen werden.
4.3 Der Vorstand
4.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Aktivmitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Verbandsversammlung gewählt wird.
4.3.2 Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
4.3.3 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Vermögen, sofern diese Befugnisse nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes besitzen Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4.3.4 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahres-rechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Verbandsjahr vor.
4.3.5 Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich oder nach Bedarf vom Präsidenten zehn Tage voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit mit Stichentscheid des Präsidenten. Es wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg mit einfachem Mehr gefasst werden.
4.3.6 Die Vorstandsmitglieder sowie das Sekretariat werden angemessen entschädigt. Die Höhe wird durch den Vorstand festgesetzt und von der Generalversammlung genehmigt.
4.3.7 Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist sechs Monate vor Jahresende dem Vorstand mitzuteilen.
4.4 Die Rechnungsrevisoren:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr. Sie können jährlich wiedergewählt werden.

Die Revisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und Bilanz und erstellen einen Revisionsbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.
4.5 Das Sekretariat:
Dem Vorstand steht ein Sekretariat zur Verfügung Dieses besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge, führt das Kassa- und Rechnungswesen. Die Aufsicht über das Sekretariat übt der Vorstand aus.
4.6 Auflösung:
Im Falle einer Auflösung betreut der Vorstand die Liquidation.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
5.1 Allfällige Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft werden nach Schweizerischem Recht beurteilt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Präsidenten.
6. Schlussbestimmung
6.1 Diese Statuten treten mit der Generalversammlung vom 21. März 2009 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.